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Benutzungssatzung und Gebührensatzung

Satzung für die Benutzung der Stadtbücherei Landshut (Büchereisatzung)

vom 29.09.2014

Die Stadt Landshut erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl S. 366), folgende


Satzung:

 

§ 1
Aufgabengebiet, Umfang und Gemeinnützigkeit

(1)    Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Bildungs- und Kultureinrichtung der Stadt Landshut.

(2)    Sie hat die Aufgabe, ein vielfältiges Medienangebot bereit zu stellen und zugänglich zu machen. Die Stadtbücherei vermittelt Information, Wissen und Medienkompetenz für Aus- und Fortbildung, Freizeit und Unterhaltung.

(3)    Zur Stadtbücherei gehören die öffentlichen Büchereien in der Steckengasse (Salzstadel) und in der Weilerstraße.

(4)    Die Stadt Landshut betreibt die Bücherei ohne Gewinnabsicht. Die Stadtbücherei dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

 

§ 2
Benutzungsberechtigung

(1)    Die öffentlichen Büchereien können von allen Einwohnern der Stadt Landshut benutzt werden.

(2)    Die Leitung der Bücherei kann auswärts wohnenden Personen die Benutzung der Bücherei erlauben.

(3)    Personen, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, dürfen die Büchereien nicht benutzen.


§ 3
Anmeldung, Leserausweis

(1)    Wer eine öffentliche Bücherei benutzen will, hat sich bei dieser unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes (mit Adressennachweis) anzumelden. Er - oder sein gesetzlicher Vertreter - verpflichtet sich durch eigenhändige Unterschrift zur Einhaltung der Büchereisatzung.

(2)    Jeder Benutzungsberechtigte erhält einen Benutzerausweis (Leserausweis). Der Leserausweis ist nicht übertragbar. Jede Namensänderung und jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei umgehend mitzuteilen.

(3)    Der Verlust des Leserausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Eine Ersatzausstellung
- gegen Gebühr - ist erforderlich.

(4)    Der Leserausweis ist zurückzugeben, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in Landshut aufgibt, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 vor.


§ 4
Entleihung

(1)    Die Ausgabe der Bücher und sonstiger Medien erfolgt gegen Vorlage des
 
Leserausweises.

(2)    Die Zahl der gleichzeitigen Entleihungen ist grundsätzlich unbegrenzt.

(3)    Die Leihfrist für Bücher, Sprachkurse und Hörbücher beträgt 4 Wochen, für sonstige Medien zwei Wochen; in besonderen Fällen kann sie verkürzt werden. Fristverlängerungen sind möglich, wenn keine Vorbestellungen vorliegen.

(4)    Wird die Leihfrist überschritten, so ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Bleiben die Mahnungen unbeachtet, werden die Medien durch einen Beauftragten der Stadt abgeholt; in diesem Fall ist eine Abholgebühr zu zahlen.

(5)    Ausgeliehene Bücher und Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden. Der Besteller wird verständigt; die vorbestellten Medien können nur eine Woche zurückgelegt werden.

(6)    Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbücherei sind, können gegen Schutzgebühr über den Deutschen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.


§ 5
Entleihbeschränkungen

(1)    Nicht entliehen werden Nachschlagewerke, besonders wertvolle und seltene Bücher und nicht zur Ausleihe geeignete Informationsträger. Des Weiteren werden nicht entliehen Zeitungen und Zeitschriften in der jeweils neuesten Ausgabe.

(2)    Die Anzahl der Werke, die an einen Benutzer ausgeliehen werden, kann beschränkt werden, wenn eine zwingende Notwendigkeit besteht.

(3)    Solange ein Benutzer mit der Rückgabe von Büchern und sonstigen Medien in
 
Verzug ist oder geschuldete Kosten nicht entrichtet hat, kann er von der weiteren Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.


§ 6

PC- und Internet-Arbeitsplätze

Die Benutzung der PC- und Internet-Arbeitsplätze der Stadtbücherei regelt die anliegende Benutzungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 7

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8

Haftung

(1)    Jeder Leser ist verpflichtet, die entliehenen Bücher und sonstigen Medien schonend zu behandeln. Unterstreichungen, Eintragungen und dergleichen sind unzulässig. Vorgefundene oder selbst verursachte Schäden sind spätestens bei der Rückgabe zu melden.

(2)    Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.

(3)    Verluste sind unverzüglich der Stadtbücherei anzuzeigen.

(4)    Für Beschädigungen oder bei Verlust ist der Entleiher ersatzpflichtig; bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter.
 

(5)    Für Schäden, die durch den Missbrauch des Leserausweises entstehen, ist der eingetragene Leser haftbar.

(6)    Für Schäden, die dem Entleiher durch die Benutzung entliehener Medien entstehen, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.


§ 9

Hausordnung

(1)    Die Leitung der Stadtbücherei sowie die von ihr beauftragten Mitarbeiter üben in den Büchereien das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(2)    Jeder Besucher hat sich ruhig zu verhalten; laute Unterhaltungen, Essen und Rauchen sind in den Räumen der Bücherei nicht gestattet. Tiere dürfen im Interesse der übrigen Besucher nicht mitgebracht werden.

(3)    Büchereibesucher haben Taschen und andere Behältnisse in den dafür vorgesehenen Schränken einzuschließen; vorhandene Garderobeneinrichtungen sind zu benutzen, Schirme und Mäntel sind dort abzulegen.

§ 10
Zuwiderhandlungen

Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder den Anordnungen des Büchereipersonals zuwiderhandeln, haften für den evtl. daraus entstehenden Schaden und können von der Benutzung der Stadtbücherei für bestimmte Zeit oder für dauernd ausgeschlossen werden.


§ 11
Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Landshut in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Stadtbücherei Landshut (Büchereisatzung) vom 12.11.2001 (ABl S. 195) samt Änderung vom 05.04.2004 (ABl S.38) außer Kraft.


Landshut, den 29.09.2014

STADT LANDSHUT

 

Rampf Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage zu § 6 der Satzung für die Benutzung der Stadtbücherei Landshut


Benutzungsordnung für PC- und Internet-Arbeitsplätze der Stadtbücherei Landshut

Die Stadtbücherei Landshut stellt ihren Benutzern PC-Arbeitsplätze zu Internet-Recherchen sowie zur Textverarbeitung und Tabellenkalkulation bereit, die entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bücherei genutzt werden können.

 

§ 1 

Zugangsberechtigung

Zugangsberechtigt sind Personen ab 12 Jahren, die im Besitz eines gültigen Leserausweises sind und sich nach vorheriger Anmeldung mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren benötigen außer dem Leserausweis eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Gastnutzer können die Zugangsberechtigung gegen Vorlage ihres Personalausweises erhalten.

 

§ 2   

Nutzungsbedingungen

Die Nutzungsdauer ist auf eine Stunde je Person und Tag beschränkt, und kann bei Bedarf verlängert werden.
Die Nutzer hinterlegen für die Dauer der Arbeit am (Internet-)PC ihren gültigen Leserausweis bzw. Personalausweis an der Theke.
Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration von Server und PC dürfen nicht vorgenommen werden. Das Versenden und Lesen von E-Mails ist nur über Drittanbieter gestattet. Standardsoftware und Betriebssysteme dürfen aus dem Internet nicht herunter geladen werden.
Der Abruf von jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Diensten sowie die Durchführung von Bestellungen ist untersagt und führt bei Zuwiderhandlungen ebenso zum Ausschluss von der Benutzung wie Veränderungen an der Hard- oder Software. Andere Verstöße gegen die Benutzungsordnung können ebenfalls zu einem Ausschluss von der Benutzung führen. Bei Beschädigung behält sich die Bücherei Schadensersatzansprüche und weitere juristische Schritte vor.

 

§ 3   

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Landshut in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 4

Urheberrecht

Beim Kopieren, Ausdrucken und Herunterladen von Texten, Bildern, Software etc. ist unbedingt das Urheberrecht zu beachten.
 
 

§ 5   

Haftung

Die Bücherei ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Zugang abgerufen werden. Um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, wird eine geeignete Filtersoftware eingesetzt. Die Internetnutzung, insbesondere das Herunterladen von Software, geschieht auf eigenes Risiko.

Die Stadtbücherei Landshut übernimmt keine Garantie, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist. Sie übernimmt keine Haftung für technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung oder Nicht-Erreichen des Servers sowie Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen der in den Arbeitsplätzen gespeicherten Daten. Sie trägt nicht die Verantwortung für Folgen, die durch Aktivitäten der Nutzer im Internet entstehen, z.B. finanzielle Verpflichtungen durch Bestellungen oder die Nutzung kostenpflichtiger Dienste.
Für Schäden, die dem Nutzer unmittelbar durch die Benutzung der durch die Bücherei zur Verfügung gestellten Hard- oder Software entstehen, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.

Die Bücherei kann zur Abweisung von Schadensersatzforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Nutzer, soweit sie sich auf die Benutzung der Bücherei beziehen, einschränken.

 

 

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Landshut

vom 29.09.2014


Die Stadt Landshut erlässt aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl S. 70), folgende Satzung:

 

§ 1
Gebührenerhebung

Die Stadt Landshut erhebt für die Benutzung der Stadtbücherei Gebühren.


§ 2
Gebührenhöhe

 

A) Pauschale Jahresbenutzungsgebühr

Die jährliche Gebühr für das Entleihen von Medien beträgt unabhängig von der Zahl der entliehenen Medien für:

    

Bücher und sonst. Medien

Erwachsene    24,00 Euro


Familien oder Lebensgemeinschaften mit bis zu zwei Erwachsenen im gleichen Haushalt    36,00 Euro

Inhaber des Sozialpasses, Schüler, Studenten, Auszubildende, Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten sowie Inhaber der Jugendleiterkarte    12,00 Euro


Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre    gebührenfrei


B) Pauschale Quartalsgebühr

Die vierteljährliche Gebühr für das Entleihen von Medien beträgt unabhängig von der Zahl der entliehenen Medien pauschal 10.-- Euro.

 

C) Einzelbenutzungsgebühr

Soweit die pauschale Jahres- oder Quartalsgebühr nicht entrichtet wird, beträgt die Gebühr für die Einzelentleihung von Büchern oder sonstigen Medien pro Medium    2,00 Euro

 

D) Vorbestellungsgebühr

Ist ein gewünschtes Medium ausgeliehen, so kann es gegen eine Bezahlung von 1,00 Euro vorbestellt werden (§ 4 Abs. 5 Büchereisatzung). Der Besteller wird benachrichtigt, sobald das Medium vorliegt; es wird eine Woche zur Abholung bereitgehalten.

 

E) Versäumnisgebühr

Wird die Leihfrist überschritten (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Büchereisatzung), so ist unabhängig von einer Rückgabeaufforderung eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Die Versäumnisgebühr beträgt je entliehener Medieneinheit und angefangener Woche 1,00 Euro für Erwachsene und 0,50 Euro für Kinder und Jugendliche. Außerdem sind bei der ersten Mahnung pauschal 3.-- Euro, bei der zweiten Mahnung zusätzlich pauschal 5.-- Euro zu erstatten.

 

F) Mahnung bei ausstehenden Gebühren

Werden entstandene Gebühren nicht innerhalb von 56 Tagen beglichen, so erfolgt zunächst eine schriftliche Erinnerung gegen Erstattung der Portokosten. Nach weiteren 28 Tagen erfolgt eine erste Mahnung, bei der zusätzlich 3.-- Euro fällig sind. Nach weiteren 28 Tagen erfolgt eine zweite Mahnung, für die zusätzlich 5.-- Euro erhoben wird. Der Nutzer wird ab der zweiten Mahnung für die weitere Benutzung gesperrt.

 

G) Abholgebühr

Bleibt die Aufforderung an den Benutzer, die entliehenen Werke usw. binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben, erfolglos (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Büchereisatzung), so kann im Beitreibungsverfahren neben den Beitreibungskosten eine Abholgebühr bis zu 15,00 Euro erhoben werden.

 

H) Schutzgebühr bei Leihverkehrsbestellungen

Für jede Leihverkehrsbestellung (§ 4 Abs. 6 Büchereisatzung) ist eine Schutzgebühr von 3,00 Euro zuzüglich der von der Lieferbibliothek berechneten Kosten zu entrichten. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Versäumnis- und Abholgebühr entsprechende Anwendung.

 

I) Gebühr bei Ersatzausstellung eines Leserausweises

Die Gebühr für die Ersatzausstellung eines abhanden gekommenen Leserausweises (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Büchereisatzung) beträgt 5,00 Euro.
    

J) Gebühr für Ausdrucke bei Nutzung der PC-Arbeitsplätze

Die Nutzung der PC-Arbeitsplätze ist gebührenfrei. Für Papierausdrucke werden pro Seite 0,10 Euro berechnet.

 

 
    
 
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld


Die Gebührenschuld entsteht im Falle des § 2

A) bei der Aushändigung des Leserausweises,
B) bei der Aushändigung des Leserausweises,
C) bei der Aushändigung der Bücher oder sonstiger Medien,
D bei der Aushändigung des vorbestellten Mediums,
E) mit dem ersten Tag der Leihfristüberschreitung bzw. mit dem Absenden der Benachrichtigung oder des eingeschriebenen Briefes,
F) mit dem Absenden der schriftlichen Erinnerung bzw. mit dem Absenden der ersten und zweiten Mahnung,
G) mit der Abholung,
H) mit der Abholung,
I) mit der Ersatzausstellung,
J) mit dem Erstellen der Ausdrucke.

Die Gebührenschuld wird mit dem Entstehen fällig.
    

§ 4
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen der Leserausweis ausgestellt ist.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Landshut in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Landshut vom 05.04.2004 (ABl  S. 38) mit Änderung vom 27.11.2006 (ABI S. 135) außer Kraft.


Landshut, den 29.09.2014
                                                                                                

STADT LANDSHUT

Rampf

Oberbürgermeister

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